Als Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Erziehungszulagen, um vom massgebenden Lohn befreit zu sein, in einem Personalreglement zu regeln seien, weil nur so für alle Mitarbeitenden des betroffenen Arbeitgebers ein Rechtsanspruch darauf begründet werde. Im vorliegenden Fall verweise das Reglement der Arbeitgeberin lediglich auf das kantonale Kinderzulagengesetz, welches mittlerweile nicht mehr in Kraft sei. Ausserdem fehle sowohl im Personalreglement als auch auf dem Informationsblatt der Arbeitgeberin ein Verweis, dass die strittigen Zulagen einen Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrages bilden. Damit sei ein Rechtsanspruch für die Mitarbeitenden der A.____