C. Mit Nachtragsverfügung vom 31. Januar 2017 erhob die Kasse nachträglich die Sozialversicherungsbeiträge auf den in den Jahren 2014 und 2015 ausgerichteten Erziehungszulagen zuzüglich Zins im Umfang von insgesamt Fr. 16‘744.—. Eine dagegen von der A.____ am 8. Februar 2017 erhobene Einsprache wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2017 ab. Als Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Erziehungszulagen, um vom massgebenden Lohn befreit zu sein, in einem Personalreglement zu regeln seien, weil nur so für alle Mitarbeitenden des betroffenen Arbeitgebers ein Rechtsanspruch darauf begründet werde.