__ Erziehungsauslagen ausrichte, die vollumfänglich als massgebender Lohn abzurechnen seien. Nachdem die Kasse in der Folge die Revisionsstelle zwecks Erstellung einer Nachtragsverfügung darum gebeten hatte, die pauschale Aufrechnung der Jahre 2014 und 2015 zu detaillieren, stellte sich die A.____ mit Schreiben vom 27. Januar 2017 auf den Standpunkt, dass die ihren Mitarbeitenden ausgerichteten Erziehungszulagen von der Beitragspflicht befreit seien.