A. Die A.____ GmbH richtet auf der Grundlage ihres Personalreglements und der Individualarbeitsverträge nach Massagabe der Personalgesetzgebung des Kantons Basel-Landschaft Erziehungszulagen an ihre Mitarbeitenden aus. Mit Wirkung ab 1. Januar 2014 wurde sie als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) angeschlossen. B. Gestützt auf eine Arbeitgeberkontrolle vom 5. Dezember 2016 betreffend die Kontrollperiode 2014 und 2015 stellte die Revisionsstelle der Ausgleichskassen in ihrem Revisionsbericht vom 12. Dezember 2016 fest, dass die A.____ Erziehungsauslagen ausrichte, die vollumfänglich als massgebender Lohn abzurechnen seien.