{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-107-233_2017-08-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=94165473-ed01-4c92-8dfe-ce490d28ba72&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050610", "Checksum": "f55e8f05fa271fcadca0e12ffe1e6ae8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-107-233_2017-08-31.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3dc96719-8772-4fb6-bea5-9aa90fa2cd42", "Checksum": "d301444833c35b30414f6b59a1050403"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 107/233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.08.2017 710 17 107/233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:44:59", "Checksum": "15e23fda6292b0fe1f9efd53cdc0289f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.08.2017 710 17 107/233\nRegeste:\nBeiträge\n\n4.3 Auch wenn der Beschwerdeführerin entgegen zu halten ist, dass der Hinweis in Ziffer 5.5 ihres Personalreglements auf ein nicht mehr gültiges Kinderzulagengesetz ungeschickt\nformuliert worden ist, bieten ihre übrigen Verweise auf die gesetzlichen Bestimmungen des\nKantons sowohl in den Individualarbeitsverträgen als auch im Informationsblatt betreffend Sozialversicherungen und Zulagen genügend Gewähr dafür, dass die Erziehungszulagen ausschliesslich in einem orts- und branchenüblichen Rahmen ausgerichtet werden. Hintergrund\nbildet die Vermutung, dass gesetzlich definierte Zulagen in masslicher Hinsicht stets einem ortsund branchenüblichen Rahmen entsprechen. Vorliegend spricht hierfür insbesondere die indivi-\ndual-arbeitsvertragliche Bestimmung, wonach über den gemäss Besoldungssystem des Kantons definierten Monatslohn hinaus zusätzlich ausgerichtete Zulagen sich nach den Bestimmungen des Kantons richten. Unbesehen der unzutreffenden Bezeichnung in Art. 5.5 des Personalreglements der Beschwerdeführerin besteht ein wenn auch genereller, jedoch nicht minder\nklarer Verweis auf das kantonale Besoldungssystem und damit auch auf die gesetzlichen\nGrundlagen im Personalrecht des Kantons, wie sie in quantitativer Hinsicht letztlich im Anhang\nII des Personaldekrets ihren Niederschlag gefunden haben. Dass sich die monatlich auszurichtenden Erziehungszulagen tatsächlich und ausschliesslich im Rahmen der kantonalen Personalgesetzgebung bewegen, zeigt denn auch ein Blick auf die Höhe der gemäss Informationsblatt (Beilage 4 zur Beschwerdebegründung) monatlich auszurichtenden Erziehungszulage.\nDiese stimmt mit den im Anhang II des Personaldekrets genannten Beträgen überein. Ist die\nAnwendbarkeit der im Personaldekret definierten Höhe der Erziehungszulagen demnach sichergestellt, erweist sich ein allfälliger Missbrauch, Bestandteile des Erwerbseinkommens durch\neine geeignete Bezeichnung von der Beitragserhebung auszunehmen, aber als ausgeschlossen. Da die ausgerichteten Erziehungszulagen mithin den Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 lit. f\nAHVV genügen, sind sie unbesehen der von der Kasse zusätzlich herangezogenen Voraussetzung des in der WML genannten, gesetzlichen Anspruchs vom massgebenden Erwerbseinkommen auszunehmen und deshalb auch nicht beitragspflichtig. Der angefochtene Einspracheentscheid der Kasse ist in Gutheissung der Beschwerde im Ergebnis somit aufzuheben.\n\n5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das\nvorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.\n\n5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der obsiegenden Beschwerdeführerin\ngemäss Art. 61 lit. g ATSG eine Parteientschädigung zu Lasten der Kasse zuzusprechen. Der\nRechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 12. Juli 2017 für das\nvorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 19 Stunden und 54 Minuten und Auslagen von insgesamt Fr. 236.70 ausgewiesen. Der geltend gemachte Aufwand ist für das vorliegende Verfahren und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als eher hoch zu bezeichnen.\nAngesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erscheint der Aufwand jedoch\nnoch als knapp angemessen. Damit ist der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwer-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndeverfahren eine Parteientschädigung in der geltend gemachten Höhe von Fr. 5‘531.45 (inklusive Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der\nAusgleichskasse Basel-Landschaft vom 27. Februar 2017 aufgehoben.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin\neine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5‘531.45 (inkl. Auslagen\nund Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}