{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-107-233_2017-08-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=94165473-ed01-4c92-8dfe-ce490d28ba72&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050610", "Checksum": "f55e8f05fa271fcadca0e12ffe1e6ae8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-107-233_2017-08-31.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3dc96719-8772-4fb6-bea5-9aa90fa2cd42", "Checksum": "d301444833c35b30414f6b59a1050403"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 107/233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.08.2017 710 17 107/233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:44:59", "Checksum": "15e23fda6292b0fe1f9efd53cdc0289f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.08.2017 710 17 107/233\nRegeste:\nBeiträge\n\n4.1 Fraglich und zu prüfen ist hingegen, ob diese Zulagen vom massgebenden Lohn auszunehmen sind. Die Beschwerdeführerin bejaht dies im Wesentlichen mit der Argumentation,\ndass die in der von der Kasse herangezogenen Wegleitung erwähnte Einschränkung der Beitragsfreiheit von Familienzulagen, welche weder aufgrund einer gesetzlichen noch gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung ausgerichtet würden, weder in Gesetz noch Verordnung eine\nStütze finde. Die Kasse vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die fraglichen Erziehungszulagen als freiwillige Zusatzleistungen angesehen werden müssten, auf welche die Mitarbeitenden der A.____ keinen gesetzlich oder reglementarisch durchsetzbaren Rechtsanspruch\nhätten, wie er gemäss WML für eine volle bzw. teilweise Beitragsbefreiung vorausgesetzt wäre.\nDieser von der Kasse vertretene Standpunkt greift zu weit. Es ist daran zu erinnern, dass die\nFrage, ob die von einem Arbeitgeber ausgerichteten Familienzulagen in den massgebenden\nLohn einzubeziehen sind, nicht generell-abstrakt nach der einschlägigen Besoldungs- oder Zulagenordnung, sondern konkret nach Massgabe von Gesetz, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zu beurteilen ist (oben, Erwägung 2.3 hiervor; BGE 119 V 385 E. 4b). Wenn die\nKasse sich auf den Standpunkt stellt, der Verweis im Personalreglement der A.____ falle mit\nBlick auf eine Beitragsbefreiung nicht rechtsgenüglich aus, ist ihr entgegen zu halten, dass gemäss der massgebenden Verordnungsbestimmung von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV für eine Beitragsbefreiung einzig vorausgesetzt ist, dass die Familienzulagen – unter welche dem Gesagten zufolge auch die hier strittigen Erziehungszulagen fallen (vgl. oben, Erwägung 3.2 hiervor) –\nim orts- oder branchenüblichen Rahmen ausgerichtet werden. Dass die Voraussetzungen der\nOrts- und Branchenüblichkeit gemäss den von der Kasse zitierten Randziffern der WML zusätzlich in Form eines gesetzlichen oder eines auf einem Gesamtarbeitsvertrag beruhenden Anspruchs zu Gunsten der Mitarbeitenden legitimiert sein müssen, geht aus dieser Verordnungsbestimmung nicht hervor.\n\n4.2 Im hier vorliegenden Fall verweisen die in Ziffer 4 der Individualarbeitsverträge und im\nPersonalreglement der Beschwerdeführerin definierten Anspruchsgrundlagen auf die gesetzlichen Bestimmungen des Kantons. Der Kasse ist zwar darin beizupflichten, dass der in Art. 5.5\ndes Personalreglements der A.____ erwähnte Verweis auf das Kinderzulagengesetz ins Leere\nführt, weil dieses Gesetz mittlerweile durch das FamZG sowie durch das am 1. Januar 2010 in\nKraft getretene EG FamZG ersetzt worden ist. Ebenfalls zuzustimmen ist der Kasse, dass die\nkonkrete Anspruchsgrundlage auf Erziehungszulagen in masslicher Hinsicht nicht etwa im FamZG oder im EG FamZG, sondern vielmehr in § 29 des Personaldekrets statuiert und in dessen\nAnhang II quantifiziert worden ist. Nichts desto trotz besteht bei objektiver Betrachtung der\nmassgebenden Unterlagen kein Zweifel daran, dass sich die von der Beschwerdeführerin ausgerichteten Erziehungszulagen ausschliesslich nach den Bestimmungen des Kantons richten,\nwie dies bereits auch die Revisionsstelle in ihrem Revisionsbericht vom 12. Dezember 2016\nzutreffend festgehalten hatte (vgl. a.a.O., S. 4). Die im kantonalen Recht vorgegebene Höhe der\nErziehungszulagen ist der in Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV erforderlichen Orts- und Branchenüblichkeit geradezu inhärent. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass die von der Be-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nschwerdeführerin gewährten Erziehungszulagen den für einen Ausschluss vom beitragspflichten Erwerbseinkommen vorausgesetzten Rahmen sprengen würden.\n\n"}