{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-107-233_2017-08-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=94165473-ed01-4c92-8dfe-ce490d28ba72&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050610", "Checksum": "f55e8f05fa271fcadca0e12ffe1e6ae8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-107-233_2017-08-31.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3dc96719-8772-4fb6-bea5-9aa90fa2cd42", "Checksum": "d301444833c35b30414f6b59a1050403"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 107/233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.08.2017 710 17 107/233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:44:59", "Checksum": "15e23fda6292b0fe1f9efd53cdc0289f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.08.2017 710 17 107/233\nRegeste:\nBeiträge\n\n3. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerdebegründung in erster Linie auf\nden Standpunkt, dass die von der Kasse für die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids herangezogenen Bestimmungen der Rz. 2127 der WML zusätzliche Einschränkungen für die Beitragsbefreiung begründen würden, die weder im Gesetz noch in der Verordnung\nenthalten seien. In Anbetracht des Legalitätsprinzips erweise es sich als unzulässig, die von ihr\nausbezahlten Erziehungszulagen der Beitragspflicht zu unterwerfen, da die einschlägigen Ge-\nsetzes- und Verordnungsbestimmungen in keiner Weise darauf hinweisen würden, dass die\nAusrichtung von Erziehungsgrundlagen zwingend auf einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung basieren müsse. Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber\nmit Verweis auf die Rz. 2127 f. der für sie massgebenden WML die Auffassung, dass es sich\nbei den strittigen Erziehungszulagen nicht um Kinder- und Ausbildungszulagen handle, auf die\ngemäss FamZG ein Anspruch bestehe. Ein solcher Anspruch werde auch im basellandschaftlichen Einführungsgesetz zum FamZG nicht begründet. Eine Beitragsbefreiung nach WML falle\ndaher ausser Betracht.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.1 Die Beschwerdeführerin richtet aufgrund Art. 5.5. ihres Personalreglements (Beilage 6\nzur Beschwerdebegründung) sowie aufgrund ihrer Individualarbeitsverträge (Beilage 5 zur Beschwerdebegründung) nebst den gesetzlichen Familienzulagen zusätzlich Erziehungszulagen\nnach Massgabe der Bestimmungen des Kantons Basel-Landschaft an ihre Arbeitnehmenden\naus (vgl. auch Revisionsbericht der Revisionsstelle der Ausgleichskassen vom 12. Dezember\n2016, S. 4). Ihr Individualarbeitsvertrag sieht vor, dass sich die zusätzlich auszuzahlenden Zulagen nach den Bestimmungen des Kantons richten (Beilage 4 zur Beschwerdebegründung).\nGemäss dem einen integrierenden Bestandteil der individuellen Arbeitsverträge bildenden Personalreglement der A.____ in der seit 1. Januar 2013 anwendbaren Fassung übernimmt die\nArbeitgeberin das Besoldungssystem des Kantons Basel-Landschaft ausserdem hinsichtlich der\nLohnklassen, der Systematik der Erfahrungsstufen sowie hinsichtlich des Teuerungsausgleichs\n(a.a.O., Ziffer 5, Beilage 6 zur Beschwerdebegründung). Für die Kinder- und Ausbildungszulagen verweist ihr Personalreglement unter dem Titel Sozialzulagen sodann auf das Kinderzulagengesetz des Kantons Basel-Landschaft (a.a.O., Ziffer 5.5), welches allerdings seit 1. Januar\n2009 ausser Kraft gesetzt und durch das FamZG sowie durch die dazu erlassenen kantonalen\nAusführungsbestimmungen im basellandschaftlichen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz\nüber die Familienzulagen (EG FamZG) vom 7. Mai 2009 ersetzt worden ist. Aus dem Informationsblatt, welches die Arbeitgeberin jeweils im Januar zusammen mit ihrer ersten jährlichen\nLohnabrechnung an ihre Mitarbeitenden ausgehändigt hat, geht unter dem Titel „Sozialversicherungen / Zulagen A.____ GmbH“ schliesslich hervor, dass bei einem Vollzeitpensum folgende, monatliche Erziehungszulagen ausgerichtet werden: Bei einem Monatslohn bis Fr. 5‘819.25:\nFr. 428.40; bei einem Monatslohn zwischen Fr. 5‘819.30 bis Fr. 7‘217.05: Fr. 395.35; bei einem\nMonatslohn zwischen Fr. 7‘217.10 bis Fr. 8‘614.85: Fr. 362.60; und schliesslich bei einem Monatslohn über Fr. 8‘614.90: Fr. 329.45. Bei Teilzeitpensen erfolgt eine anteilsmässige Kürzung\nder monatlichen Erziehungszulage. Diese im Informationsblatt der A.____ erwähnten Beträge\nstimmen vollumfänglich mit den im Anhang II des Dekrets zum Personalgesetz des Kantons\nBasel-Landschaft (Personaldekret) vom 8. Juni 2000 festgelegten Erziehungszulagen überein,\nwelche sich ihrerseits auf § 29 Personaldekret stützen. Demnach erhalten alle Mitarbeitenden\ndes Kantons, welche einen Anspruch auf eine Familienzulage gemäss FamZG haben, unabhängig von der Anzahl unterstützungsberechtigter Kinder auch eine Erziehungszulage pro\nHaushalt ausbezahlt. Die Erziehungszulage wird gemäss § 29 Abs. 5 Personaldekret entsprechend dem vertraglich vereinbarten Pensum gemäss den soeben dargelegten Ansätzen in Anhang II des Personaldekrets ausgerichtet.\n\n3.2 Vorliegend hat die Kasse nicht in Frage gestellt, dass den von der A.____ ausgerichteten Erziehungszulagen ein Sozialleistungscharakter zukommt. Den in diesem Punkt insoweit\nübereinstimmenden Parteistandpunkten ist beizupflichten: Mit den im Streit stehenden Erziehungszulagen sollen jene zusätzliche Aufwendungen abgegolten werden, welche den Bezügern\nim Zusammenhang mit ihrer Familie und insbesondere mit der Erziehung ihrer Kinder entstehen. Als solche sollen sie letztlich die mit dem Familienunterhalt verbundenen Mehrauslagen zu\nersetzen helfen. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen der Revisionsstelle der Ausgleichskassen in ihrem Revisionsbericht vom 12. Dezember 2016 verwiesen werden, wonach die von der Beschwerdeführerin ausgerichteten Erziehungszulagen als\nHaushaltszulagen zu qualifizieren sind (vgl. a.a.O., ad Sonderfeststellung, S. 4). Diese gelten\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nals Familienzulagen (WML, Rz. 2123). Im Lichte dieser Sachlage sind die strittigen Erziehungszulagen klarerweise unter die in Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV erwähnten Familienzulagen zu subsumieren.\n\n"}