{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-107-233_2017-08-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=94165473-ed01-4c92-8dfe-ce490d28ba72&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050610", "Checksum": "f55e8f05fa271fcadca0e12ffe1e6ae8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-107-233_2017-08-31.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3dc96719-8772-4fb6-bea5-9aa90fa2cd42", "Checksum": "d301444833c35b30414f6b59a1050403"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 107/233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.08.2017 710 17 107/233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:44:59", "Checksum": "15e23fda6292b0fe1f9efd53cdc0289f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.08.2017 710 17 107/233\nRegeste:\nBeiträge\n\n2.1 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn\ngemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmenden, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist, und unabhängig\ndavon, ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus\ndem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift\nvon der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 128 V 76 E. 3c, 126 V 221 E. 4a, 124 V 100 E.\n2 mit Hinweisen).\n\n2.2 Art. 5 Abs. 4 AHVG sieht vor, dass auf dem Verordnungsweg Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmenden vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausgenommen werden können. Der\nGesetzgeber bezweckte mit dieser Regelung, die Arbeitgebenden zu entsprechenden Leistungen zu motivieren und insoweit mit Zuwendungen „sozialer Art“ Notlagen von Arbeitnehmern\nund Arbeitnehmerinnen zu vermeiden. Mithin sollte damit die Gewährung freiwilliger Sozialleistungen durch die Arbeitgeber begünstigt werden (BBl 1946 II 391). Hintergrund bildete die\nÜberlegung, dass diese Form des Entgelts vollumfänglich der aus sozialpolitischer Sicht zu fördernden Familie zur Verfügung stehen soll (HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, Nr. 3.47). Die AHV-rechtliche Beitragsbefreiung gilt daher immer nur, wenn und soweit der fraglichen Zulage der Charakter einer Familienzulage beizumessen ist (BGE 110 V 229, E. 3c). In Anbetracht dieser Ausgangslage hat das\nBundesgericht präzisiert, dass für die Qualifikation einer Lohnzulage als Familienzulage im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV massgebend ist, dass dieser Zulage ein Sozialleistungscharakter zukommen muss (BGE 119 V 385 E 4.b).\n\n2.3 Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 5 Abs. 4 AHVG bestimmt Art. 6 Abs. 2 lit. f\nder Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober\n1947, dass Familienzulagen, die als Kinder- oder Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, nicht zum Erwerbseinkommen gehören. Zur Vermeidung der Gefahr der Beitragsumgehung wurden auf dem Verordnungsweg mithin Grenzen der zu berücksichtigenden Zuwendungen festgelegt, die vom massgebenden Lohn auszunehmen sind (KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in:\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, 2. Auflage 2007, S. 1252, Rz 141 und\nFn. 524; AHI 1981 S. 282). Um den Anforderungen einer Familienzulage zu genügen, muss die\nfragliche Zulage nebst einem Sozialleistungscharakter deshalb zusätzlich den besonderen Anforderungen der Orts- und Branchenüblichkeit genügen. Mit den nicht näher eingegrenzten Begriffen der Orts- und Branchenüblichkeit sollen Missbräuche verhindert werden, welche darin\nbestehen können, Bestandteile des Erwerbseinkommens durch eine geeignete Bezeichnung\nvon der Beitragserhebung auszunehmen (KÄSER, a.a.O., Nr. 3.46). Die Formulierung in Art. 6\nAbs. 2 lit. f AHVV belässt den Durchführungsorganen im Einzelfall zwar einen Ermessensspielraum. Ob die von einem Arbeitgeber ausgerichteten Familienzulagen in den massgebenden\nLohn einzubeziehen sind, ist jedoch nicht generell-abstrakt nach der einschlägigen Besoldungsoder Zulagenordnung, sondern konkret nach Massgabe von Gesetz, Verwaltungspraxis und\nRechtsprechung zu beurteilen (BGE 119 V 385, E. 4b). In Konkretisierung dieser Ausgangslage\nbestimmt die Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der ab\n1. Januar 2013 anwendbaren Fassung), dass Familienzulagen in jedem Fall dann vom massgebenden Lohn ausgenommen sind, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung ausgerichtet werden (a.a.O., Rz. 2127). Gemäss Rz. 2128 WML\nsind die darüber hinaus ausgerichteten Familienzulagen, die in einem Personalreglement der\nArbeitgebenden vorgesehen sind, oder auf welche die Arbeitnehmenden Anspruch besitzen,\nlediglich bis zur Höhe des einfachen Betrags der Ausbildungszulage nach Art. 5 Abs. 2 des\nBundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006 für Kinder- und Ausbildungszulagen je Kind beitragsbefreit. Als Familienzulagen gelten gemäss Rz. 2122 ff. WML\nKinder- und Ausbildungszulagen, Haushaltszulagen, Heiratszulagen sowie Geburts- oder Adoptionszulagen. Aus der Gegenüberstellung von Rz. 2127 WML mit Rz. 2128 WML resultiert, dass\njene Zulagen mit Familienzulagencharakter, welche nicht als Kinder- und Ausbildungszulagen\ngemäss Art. 3 Abs. 1 FamZG im engeren Sinne zu qualifizieren sind, im vollen Betrag jedenfalls\ndann nicht zum massgebenden Lohn gehören und im vollen Umfang beitragsbefreit sind, wenn\nund soweit sie ihre Anspruchsgrundlage in einem Gesetz oder einem Gesamtarbeitsvertrag\nhaben.\n\n"}