{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-107-233_2017-08-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=94165473-ed01-4c92-8dfe-ce490d28ba72&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050610", "Checksum": "f55e8f05fa271fcadca0e12ffe1e6ae8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-107-233_2017-08-31.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3dc96719-8772-4fb6-bea5-9aa90fa2cd42", "Checksum": "d301444833c35b30414f6b59a1050403"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 107/233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.08.2017 710 17 107/233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:44:59", "Checksum": "15e23fda6292b0fe1f9efd53cdc0289f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.08.2017 710 17 107/233\nRegeste:\nBeiträge\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 31. August 2017 (710 17 107 / 233)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nBeitragsbefreiung von zusätzlich ausgerichteten Erziehungszulagen gemäss Art. 6 Abs.\n2 lit. f AHVV.\n\nBesetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Beat Hersberger,\nKantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Stephan Paukner\n\nParteien A.____ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Michael Pletscher, Advokat, Advokatur Stoll Schulthess Partner, Hauptstrasse 12,\nPostfach 811, 4153 Reinach BL\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Beiträge\n\nA. Die A.____ GmbH richtet auf der Grundlage ihres Personalreglements und der Individualarbeitsverträge nach Massagabe der Personalgesetzgebung des Kantons Basel-Landschaft\nErziehungszulagen an ihre Mitarbeitenden aus. Mit Wirkung ab 1. Januar 2014 wurde sie als\nArbeitgeberin der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) angeschlossen.\nB. Gestützt auf eine Arbeitgeberkontrolle vom 5. Dezember 2016 betreffend die Kontrollperiode 2014 und 2015 stellte die Revisionsstelle der Ausgleichskassen in ihrem Revisionsbericht\nvom 12. Dezember 2016 fest, dass die A.____ Erziehungsauslagen ausrichte, die vollumfänglich als massgebender Lohn abzurechnen seien. Nachdem die Kasse in der Folge die Revisionsstelle zwecks Erstellung einer Nachtragsverfügung darum gebeten hatte, die pauschale Aufrechnung der Jahre 2014 und 2015 zu detaillieren, stellte sich die A.____ mit Schreiben vom\n27. Januar 2017 auf den Standpunkt, dass die ihren Mitarbeitenden ausgerichteten Erziehungszulagen von der Beitragspflicht befreit seien.\n\nC. Mit Nachtragsverfügung vom 31. Januar 2017 erhob die Kasse nachträglich die Sozialversicherungsbeiträge auf den in den Jahren 2014 und 2015 ausgerichteten Erziehungszulagen\nzuzüglich Zins im Umfang von insgesamt Fr. 16‘744.—. Eine dagegen von der A.____ am\n8. Februar 2017 erhobene Einsprache wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2017 ab. Als Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Erziehungszulagen, um\nvom massgebenden Lohn befreit zu sein, in einem Personalreglement zu regeln seien, weil nur\nso für alle Mitarbeitenden des betroffenen Arbeitgebers ein Rechtsanspruch darauf begründet\nwerde. Im vorliegenden Fall verweise das Reglement der Arbeitgeberin lediglich auf das kantonale Kinderzulagengesetz, welches mittlerweile nicht mehr in Kraft sei. Ausserdem fehle sowohl\nim Personalreglement als auch auf dem Informationsblatt der Arbeitgeberin ein Verweis, dass\ndie strittigen Zulagen einen Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrages bilden. Damit sei ein\nRechtsanspruch für die Mitarbeitenden der A.____ auf Erziehungsgrundlagen nicht gewährleistet. Die Voraussetzungen der massgebenden Wegleitung für eine Beitragsbefreiung seien deshalb nicht erfüllt.\n\nD. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die A.____, vertreten durch Advokat Michael\nPletscher, am 30. März 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft,\nAbteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuberechnung der Nachforderung für die Jahre 2014 und 2015 an die Kasse zurückzuweisen. Zur\nBegründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass es sich bei den von ihr ausgerichteten\nErziehungszulagen um Sozialleistungen sowie Familienzulagen im Sinne des Bundesgesetzes\nüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 handle. Auf\ndie Ausrichtung dieser Erziehungszulagen hätten ihre Mitarbeitenden einen Anspruch. Dieser\nergebe sich aus dem Personalreglement. Die in der von der Kasse herangezogenen Wegleitung erwähnte Einschränkung der Beitragsbefreiung von Familienzulagen, welche weder aufgrund einer gesetzlichen noch gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung ausgerichtet würden,\nfinde weder in Gesetz noch Verordnung eine Stütze. Im Ergebnis könne dies nur bedeuten,\ndass die von der Beschwerdeführerin ausgerichteten Erziehungszulagen beitragsbefreit sein\nmüssten.\n\nE. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAuf die Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}