Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht vom 31. August 2017 (710 17 107 / 233) ____________________________________________________________________ Alters- und Hinterlassenenversicherung Beitragsbefreiung von zusätzlich ausgerichteten Erziehungszulagen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A.____ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Michael Plet- scher, Advokat, Advokatur Stoll Schulthess Partner, Hauptstrasse 12, Postfach 811, 4153 Reinach BL gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Beiträge A. Die A.____ GmbH richtet auf der Grundlage ihres Personalreglements und der Individu- alarbeitsverträge nach Massagabe der Personalgesetzgebung des Kantons Basel-Landschaft Erziehungszulagen an ihre Mitarbeitenden aus. Mit Wirkung ab 1. Januar 2014 wurde sie als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) angeschlossen. B. Gestützt auf eine Arbeitgeberkontrolle vom 5. Dezember 2016 betreffend die Kontrollpe- riode 2014 und 2015 stellte die Revisionsstelle der Ausgleichskassen in ihrem Revisionsbericht vom 12. Dezember 2016 fest, dass die A.____ Erziehungsauslagen ausrichte, die vollumfäng- lich als massgebender Lohn abzurechnen seien. Nachdem die Kasse in der Folge die Revisi- onsstelle zwecks Erstellung einer Nachtragsverfügung darum gebeten hatte, die pauschale Auf- rechnung der Jahre 2014 und 2015 zu detaillieren, stellte sich die A.____ mit Schreiben vom 27. Januar 2017 auf den Standpunkt, dass die ihren Mitarbeitenden ausgerichteten Erziehungs- zulagen von der Beitragspflicht befreit seien. C. Mit Nachtragsverfügung vom 31. Januar 2017 erhob die Kasse nachträglich die Sozial- versicherungsbeiträge auf den in den Jahren 2014 und 2015 ausgerichteten Erziehungszulagen zuzüglich Zins im Umfang von insgesamt Fr. 16‘744.—. Eine dagegen von der A.____ am 8. Februar 2017 erhobene Einsprache wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 27. Febru- ar 2017 ab. Als Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Erziehungszulagen, um vom massgebenden Lohn befreit zu sein, in einem Personalreglement zu regeln seien, weil nur so für alle Mitarbeitenden des betroffenen Arbeitgebers ein Rechtsanspruch darauf begründet werde. Im vorliegenden Fall verweise das Reglement der Arbeitgeberin lediglich auf das kanto- nale Kinderzulagengesetz, welches mittlerweile nicht mehr in Kraft sei. Ausserdem fehle sowohl im Personalreglement als auch auf dem Informationsblatt der Arbeitgeberin ein Verweis, dass die strittigen Zulagen einen Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrages bilden. Damit sei ein Rechtsanspruch für die Mitarbeitenden der A.____ auf Erziehungsgrundlagen nicht gewährleis- tet. Die Voraussetzungen der massgebenden Wegleitung für eine Beitragsbefreiung seien des- halb nicht erfüllt. D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die A.____, vertreten durch Advokat Michael Pletscher, am 30. März 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, der angefochtene Ein- spracheentscheid sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neube- rechnung der Nachforderung für die Jahre 2014 und 2015 an die Kasse zurückzuweisen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass es sich bei den von ihr ausgerichteten Erziehungszulagen um Sozialleistungen sowie Familienzulagen im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 handle. Auf die Ausrichtung dieser Erziehungszulagen hätten ihre Mitarbeitenden einen Anspruch. Dieser ergebe sich aus dem Personalreglement. Die in der von der Kasse herangezogenen Weglei- tung erwähnte Einschränkung der Beitragsbefreiung von Familienzulagen, welche weder auf- grund einer gesetzlichen noch gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung ausgerichtet würden, finde weder in Gesetz noch Verordnung eine Stütze. Im Ergebnis könne dies nur bedeuten, dass die von der Beschwerdeführerin ausgerichteten Erziehungszulagen beitragsbefreit sein müssten. E. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2017 auf Abweisung der Be- schwerde. Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auf die Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzu- gehen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbstän- diger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimm- te oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämt- liche Bezüge der Arbeitnehmenden, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhän- gen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist, und unabhängig davon, ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Ein- kommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für ge- leistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 128 V 76 E. 3c, 126 V 221 E. 4a, 124 V 100 E. 2 mit Hinweisen). 2.2 Art. 5 Abs. 4 AHVG sieht vor, dass auf dem Verordnungsweg Sozialleistungen sowie an- lässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeit- nehmenden vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausgenommen werden können. Der Gesetzgeber bezweckte mit dieser Regelung, die Arbeitgebenden zu entsprechenden Leistun- gen zu motivieren und insoweit mit Zuwendungen „sozialer Art“ Notlagen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu vermeiden. Mithin sollte damit die Gewährung freiwilliger Sozialleis- tungen durch die Arbeitgeber begünstigt werden (BBl 1946 II 391). Hintergrund bildete die Überlegung, dass diese Form des Entgelts vollumfänglich der aus sozialpolitischer Sicht zu för- dernden Familie zur Verfügung stehen soll (HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswe- sen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, Nr. 3.47). Die AHV-rechtliche Beitragsbe- freiung gilt daher immer nur, wenn und soweit der fraglichen Zulage der Charakter einer Famili- enzulage beizumessen ist (BGE 110 V 229, E. 3c). In Anbetracht dieser Ausgangslage hat das Bundesgericht präzisiert, dass für die Qualifikation einer Lohnzulage als Familienzulage im Sin- ne von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV massgebend ist, dass dieser Zulage ein Sozialleistungscharak- ter zukommen muss (BGE 119 V 385 E 4.b). 2.3 Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 5 Abs. 4 AHVG bestimmt Art. 6 Abs. 2 lit. f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947, dass Familienzulagen, die als Kinder- oder Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Ge- burtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, nicht zum Erwerbsein- kommen gehören. Zur Vermeidung der Gefahr der Beitragsumgehung wurden auf dem Verord- nungsweg mithin Grenzen der zu berücksichtigenden Zuwendungen festgelegt, die vom mass- gebenden Lohn auszunehmen sind (KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, 2. Auflage 2007, S. 1252, Rz 141 und Fn. 524; AHI 1981 S. 282). Um den Anforderungen einer Familienzulage zu genügen, muss die fragliche Zulage nebst einem Sozialleistungscharakter deshalb zusätzlich den besonderen An- forderungen der Orts- und Branchenüblichkeit genügen. Mit den nicht näher eingegrenzten Be- griffen der Orts- und Branchenüblichkeit sollen Missbräuche verhindert werden, welche darin bestehen können, Bestandteile des Erwerbseinkommens durch eine geeignete Bezeichnung von der Beitragserhebung auszunehmen (KÄSER, a.a.O., Nr. 3.46). Die Formulierung in Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV belässt den Durchführungsorganen im Einzelfall zwar einen Ermessensspiel- raum. Ob die von einem Arbeitgeber ausgerichteten Familienzulagen in den massgebenden Lohn einzubeziehen sind, ist jedoch nicht generell-abstrakt nach der einschlägigen Besoldungs- oder Zulagenordnung, sondern konkret nach Massgabe von Gesetz, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zu beurteilen (BGE 119 V 385, E. 4b). In Konkretisierung dieser Ausgangslage bestimmt die Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der ab 1. Januar 2013 anwendbaren Fassung), dass Familienzulagen in jedem Fall dann vom mass- gebenden Lohn ausgenommen sind, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen oder gesamtarbeits- vertraglichen Verpflichtung ausgerichtet werden (a.a.O., Rz. 2127). Gemäss Rz. 2128 WML sind die darüber hinaus ausgerichteten Familienzulagen, die in einem Personalreglement der Arbeitgebenden vorgesehen sind, oder auf welche die Arbeitnehmenden Anspruch besitzen, lediglich bis zur Höhe des einfachen Betrags der Ausbildungszulage nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006 für Kinder- und Ausbil- dungszulagen je Kind beitragsbefreit. Als Familienzulagen gelten gemäss Rz. 2122 ff. WML Kinder- und Ausbildungszulagen, Haushaltszulagen, Heiratszulagen sowie Geburts- oder Adop- tionszulagen. Aus der Gegenüberstellung von Rz. 2127 WML mit Rz. 2128 WML resultiert, dass jene Zulagen mit Familienzulagencharakter, welche nicht als Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss Art. 3 Abs. 1 FamZG im engeren Sinne zu qualifizieren sind, im vollen Betrag jedenfalls dann nicht zum massgebenden Lohn gehören und im vollen Umfang beitragsbefreit sind, wenn und soweit sie ihre Anspruchsgrundlage in einem Gesetz oder einem Gesamtarbeitsvertrag haben. 3. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerdebegründung in erster Linie auf den Standpunkt, dass die von der Kasse für die Begründung des angefochtenen Einsprache- entscheids herangezogenen Bestimmungen der Rz. 2127 der WML zusätzliche Einschränkun- gen für die Beitragsbefreiung begründen würden, die weder im Gesetz noch in der Verordnung enthalten seien. In Anbetracht des Legalitätsprinzips erweise es sich als unzulässig, die von ihr ausbezahlten Erziehungszulagen der Beitragspflicht zu unterwerfen, da die einschlägigen Ge- setzes- und Verordnungsbestimmungen in keiner Weise darauf hinweisen würden, dass die Ausrichtung von Erziehungsgrundlagen zwingend auf einer gesetzlichen oder gesamtarbeits- vertraglichen Verpflichtung basieren müsse. Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber mit Verweis auf die Rz. 2127 f. der für sie massgebenden WML die Auffassung, dass es sich bei den strittigen Erziehungszulagen nicht um Kinder- und Ausbildungszulagen handle, auf die gemäss FamZG ein Anspruch bestehe. Ein solcher Anspruch werde auch im basellandschaftli- chen Einführungsgesetz zum FamZG nicht begründet. Eine Beitragsbefreiung nach WML falle daher ausser Betracht. Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Die Beschwerdeführerin richtet aufgrund Art. 5.5. ihres Personalreglements (Beilage 6 zur Beschwerdebegründung) sowie aufgrund ihrer Individualarbeitsverträge (Beilage 5 zur Be- schwerdebegründung) nebst den gesetzlichen Familienzulagen zusätzlich Erziehungszulagen nach Massgabe der Bestimmungen des Kantons Basel-Landschaft an ihre Arbeitnehmenden aus (vgl. auch Revisionsbericht der Revisionsstelle der Ausgleichskassen vom 12. Dezember 2016, S. 4). Ihr Individualarbeitsvertrag sieht vor, dass sich die zusätzlich auszuzahlenden Zu- lagen nach den Bestimmungen des Kantons richten (Beilage 4 zur Beschwerdebegründung). Gemäss dem einen integrierenden Bestandteil der individuellen Arbeitsverträge bildenden Per- sonalreglement der A.____ in der seit 1. Januar 2013 anwendbaren Fassung übernimmt die Arbeitgeberin das Besoldungssystem des Kantons Basel-Landschaft ausserdem hinsichtlich der Lohnklassen, der Systematik der Erfahrungsstufen sowie hinsichtlich des Teuerungsausgleichs (a.a.O., Ziffer 5, Beilage 6 zur Beschwerdebegründung). Für die Kinder- und Ausbildungszula- gen verweist ihr Personalreglement unter dem Titel Sozialzulagen sodann auf das Kinderzula- gengesetz des Kantons Basel-Landschaft (a.a.O., Ziffer 5.5), welches allerdings seit 1. Januar 2009 ausser Kraft gesetzt und durch das FamZG sowie durch die dazu erlassenen kantonalen Ausführungsbestimmungen im basellandschaftlichen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG) vom 7. Mai 2009 ersetzt worden ist. Aus dem Informati- onsblatt, welches die Arbeitgeberin jeweils im Januar zusammen mit ihrer ersten jährlichen Lohnabrechnung an ihre Mitarbeitenden ausgehändigt hat, geht unter dem Titel „Sozialversi- cherungen / Zulagen A.____ GmbH“ schliesslich hervor, dass bei einem Vollzeitpensum folgen- de, monatliche Erziehungszulagen ausgerichtet werden: Bei einem Monatslohn bis Fr. 5‘819.25: Fr. 428.40; bei einem Monatslohn zwischen Fr. 5‘819.30 bis Fr. 7‘217.05: Fr. 395.35; bei einem Monatslohn zwischen Fr. 7‘217.10 bis Fr. 8‘614.85: Fr. 362.60; und schliesslich bei einem Mo- natslohn über Fr. 8‘614.90: Fr. 329.45. Bei Teilzeitpensen erfolgt eine anteilsmässige Kürzung der monatlichen Erziehungszulage. Diese im Informationsblatt der A.____ erwähnten Beträge stimmen vollumfänglich mit den im Anhang II des Dekrets zum Personalgesetz des Kantons Basel-Landschaft (Personaldekret) vom 8. Juni 2000 festgelegten Erziehungszulagen überein, welche sich ihrerseits auf § 29 Personaldekret stützen. Demnach erhalten alle Mitarbeitenden des Kantons, welche einen Anspruch auf eine Familienzulage gemäss FamZG haben, unab- hängig von der Anzahl unterstützungsberechtigter Kinder auch eine Erziehungszulage pro Haushalt ausbezahlt. Die Erziehungszulage wird gemäss § 29 Abs. 5 Personaldekret entspre- chend dem vertraglich vereinbarten Pensum gemäss den soeben dargelegten Ansätzen in An- hang II des Personaldekrets ausgerichtet. 3.2 Vorliegend hat die Kasse nicht in Frage gestellt, dass den von der A.____ ausgerichte- ten Erziehungszulagen ein Sozialleistungscharakter zukommt. Den in diesem Punkt insoweit übereinstimmenden Parteistandpunkten ist beizupflichten: Mit den im Streit stehenden Erzie- hungszulagen sollen jene zusätzliche Aufwendungen abgegolten werden, welche den Bezügern im Zusammenhang mit ihrer Familie und insbesondere mit der Erziehung ihrer Kinder entste- hen. Als solche sollen sie letztlich die mit dem Familienunterhalt verbundenen Mehrauslagen zu ersetzen helfen. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen der Re- visionsstelle der Ausgleichskassen in ihrem Revisionsbericht vom 12. Dezember 2016 verwie- sen werden, wonach die von der Beschwerdeführerin ausgerichteten Erziehungszulagen als Haushaltszulagen zu qualifizieren sind (vgl. a.a.O., ad Sonderfeststellung, S. 4). Diese gelten Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht als Familienzulagen (WML, Rz. 2123). Im Lichte dieser Sachlage sind die strittigen Erziehungs- zulagen klarerweise unter die in Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV erwähnten Familienzulagen zu subsu- mieren. 4.1 Fraglich und zu prüfen ist hingegen, ob diese Zulagen vom massgebenden Lohn aus- zunehmen sind. Die Beschwerdeführerin bejaht dies im Wesentlichen mit der Argumentation, dass die in der von der Kasse herangezogenen Wegleitung erwähnte Einschränkung der Bei- tragsfreiheit von Familienzulagen, welche weder aufgrund einer gesetzlichen noch gesamtar- beitsvertraglichen Verpflichtung ausgerichtet würden, weder in Gesetz noch Verordnung eine Stütze finde. Die Kasse vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die fraglichen Erziehungs- zulagen als freiwillige Zusatzleistungen angesehen werden müssten, auf welche die Mitarbei- tenden der A.____ keinen gesetzlich oder reglementarisch durchsetzbaren Rechtsanspruch hätten, wie er gemäss WML für eine volle bzw. teilweise Beitragsbefreiung vorausgesetzt wäre. Dieser von der Kasse vertretene Standpunkt greift zu weit. Es ist daran zu erinnern, dass die Frage, ob die von einem Arbeitgeber ausgerichteten Familienzulagen in den massgebenden Lohn einzubeziehen sind, nicht generell-abstrakt nach der einschlägigen Besoldungs- oder Zu- lagenordnung, sondern konkret nach Massgabe von Gesetz, Verwaltungspraxis und Recht- sprechung zu beurteilen ist (oben, Erwägung 2.3 hiervor; BGE 119 V 385 E. 4b). Wenn die Kasse sich auf den Standpunkt stellt, der Verweis im Personalreglement der A.____ falle mit Blick auf eine Beitragsbefreiung nicht rechtsgenüglich aus, ist ihr entgegen zu halten, dass ge- mäss der massgebenden Verordnungsbestimmung von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV für eine Bei- tragsbefreiung einzig vorausgesetzt ist, dass die Familienzulagen – unter welche dem Gesag- ten zufolge auch die hier strittigen Erziehungszulagen fallen (vgl. oben, Erwägung 3.2 hiervor) – im orts- oder branchenüblichen Rahmen ausgerichtet werden. Dass die Voraussetzungen der Orts- und Branchenüblichkeit gemäss den von der Kasse zitierten Randziffern der WML zusätz- lich in Form eines gesetzlichen oder eines auf einem Gesamtarbeitsvertrag beruhenden An- spruchs zu Gunsten der Mitarbeitenden legitimiert sein müssen, geht aus dieser Verordnungs- bestimmung nicht hervor. 4.2 Im hier vorliegenden Fall verweisen die in Ziffer 4 der Individualarbeitsverträge und im Personalreglement der Beschwerdeführerin definierten Anspruchsgrundlagen auf die gesetzli- chen Bestimmungen des Kantons. Der Kasse ist zwar darin beizupflichten, dass der in Art. 5.5 des Personalreglements der A.____ erwähnte Verweis auf das Kinderzulagengesetz ins Leere führt, weil dieses Gesetz mittlerweile durch das FamZG sowie durch das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene EG FamZG ersetzt worden ist. Ebenfalls zuzustimmen ist der Kasse, dass die konkrete Anspruchsgrundlage auf Erziehungszulagen in masslicher Hinsicht nicht etwa im Fa- mZG oder im EG FamZG, sondern vielmehr in § 29 des Personaldekrets statuiert und in dessen Anhang II quantifiziert worden ist. Nichts desto trotz besteht bei objektiver Betrachtung der massgebenden Unterlagen kein Zweifel daran, dass sich die von der Beschwerdeführerin aus- gerichteten Erziehungszulagen ausschliesslich nach den Bestimmungen des Kantons richten, wie dies bereits auch die Revisionsstelle in ihrem Revisionsbericht vom 12. Dezember 2016 zutreffend festgehalten hatte (vgl. a.a.O., S. 4). Die im kantonalen Recht vorgegebene Höhe der Erziehungszulagen ist der in Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV erforderlichen Orts- und Branchenüblich- keit geradezu inhärent. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass die von der Be- Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführerin gewährten Erziehungszulagen den für einen Ausschluss vom beitragspflich- ten Erwerbseinkommen vorausgesetzten Rahmen sprengen würden. 4.3 Auch wenn der Beschwerdeführerin entgegen zu halten ist, dass der Hinweis in Zif- fer 5.5 ihres Personalreglements auf ein nicht mehr gültiges Kinderzulagengesetz ungeschickt formuliert worden ist, bieten ihre übrigen Verweise auf die gesetzlichen Bestimmungen des Kantons sowohl in den Individualarbeitsverträgen als auch im Informationsblatt betreffend Sozi- alversicherungen und Zulagen genügend Gewähr dafür, dass die Erziehungszulagen aus- schliesslich in einem orts- und branchenüblichen Rahmen ausgerichtet werden. Hintergrund bildet die Vermutung, dass gesetzlich definierte Zulagen in masslicher Hinsicht stets einem orts- und branchenüblichen Rahmen entsprechen. Vorliegend spricht hierfür insbesondere die indivi- dual-arbeitsvertragliche Bestimmung, wonach über den gemäss Besoldungssystem des Kan- tons definierten Monatslohn hinaus zusätzlich ausgerichtete Zulagen sich nach den Bestim- mungen des Kantons richten. Unbesehen der unzutreffenden Bezeichnung in Art. 5.5 des Per- sonalreglements der Beschwerdeführerin besteht ein wenn auch genereller, jedoch nicht minder klarer Verweis auf das kantonale Besoldungssystem und damit auch auf die gesetzlichen Grundlagen im Personalrecht des Kantons, wie sie in quantitativer Hinsicht letztlich im Anhang II des Personaldekrets ihren Niederschlag gefunden haben. Dass sich die monatlich auszurich- tenden Erziehungszulagen tatsächlich und ausschliesslich im Rahmen der kantonalen Perso- nalgesetzgebung bewegen, zeigt denn auch ein Blick auf die Höhe der gemäss Informations- blatt (Beilage 4 zur Beschwerdebegründung) monatlich auszurichtenden Erziehungszulage. Diese stimmt mit den im Anhang II des Personaldekrets genannten Beträgen überein. Ist die Anwendbarkeit der im Personaldekret definierten Höhe der Erziehungszulagen demnach si- chergestellt, erweist sich ein allfälliger Missbrauch, Bestandteile des Erwerbseinkommens durch eine geeignete Bezeichnung von der Beitragserhebung auszunehmen, aber als ausgeschlos- sen. Da die ausgerichteten Erziehungszulagen mithin den Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV genügen, sind sie unbesehen der von der Kasse zusätzlich herangezogenen Vorausset- zung des in der WML genannten, gesetzlichen Anspruchs vom massgebenden Erwerbsein- kommen auszunehmen und deshalb auch nicht beitragspflichtig. Der angefochtene Ein- spracheentscheid der Kasse ist in Gutheissung der Beschwerde im Ergebnis somit aufzuheben. 5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfah- ren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der obsiegenden Beschwerdeführerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG eine Parteientschädigung zu Lasten der Kasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 12. Juli 2017 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 19 Stunden und 54 Minuten und Aus- lagen von insgesamt Fr. 236.70 ausgewiesen. Der geltend gemachte Aufwand ist für das vor- liegende Verfahren und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als eher hoch zu bezeichnen. Angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erscheint der Aufwand jedoch noch als knapp angemessen. Damit ist der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwer- Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht deverfahren eine Parteientschädigung in der geltend gemachten Höhe von Fr. 5‘531.45 (inklu- sive Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 27. Februar 2017 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5‘531.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht