://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2016 aufgehoben und die Angelegenheit an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen wird, damit diese über das Herabsetzungsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. September 2015 im Sinne der Erwägungen neu verfügt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht