3.5 Als Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Januar 2016 aufzuheben ist. Die Angelegenheit ist zur Neuprüfung des Herabsetzungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 25. September 2015 und anschliessender erneuter Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 4. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.