3.4 Die Ausgleichskasse führt zur Begründung der Ablehnung des Herabsetzungsgesuches an, dass gemäss der vom Beschwerdeführer vorgenommenen aktuellen Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 21. September 2015 keine finanzielle Notlage vorliege, weise er doch selbst eine "Sanierungsrate" (= Differenz zwischen Gesamteinkommen und erweitertem Existenzminimum) von Fr. 17'074.-- aus. Zwar müssten in dieser Berechnung die Auslagen für die Kinderbetreuung aufgeführt werden. Es würde sich aber nichts daran ändern, dass unter Berücksichtigung dieser Auslagen immer noch ein erheblicher Einnahmenüberschuss bestehen würde.