Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mittel den Notbedarf der beitragspflichtigen Person, der ihrem betreibungsrechtlichen Existenzminimum entspricht, nicht decken (BGE 120 V 274 E. 5a mit Hinweis). Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen (BGE 104 V 61 E. 1a mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind somit auch die Vermögensverhältnisse der beitragspflichtigen Person.