3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG können Beiträge einer nichterwerbstätigen versicherten Person, deren Bezahlung der beitragspflichtigen Person nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbetrag. Die versicherte Person, die Anspruch auf Herabsetzung des Beitrages erhebt, hat ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch und die zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass ihr die Bezahlung des vollen Betrages nicht zugemutet werden kann (Art.