Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer erst Anfang 2015 sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldete. Es ist demnach davon auszugehen, dass er im hier massgebenden Beitragsjahr 2012 keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog; dies wird auch nicht geltend gemacht. Demzufolge qualifizierte die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zumindest für das Beitragsjahr 2012 mangels Einkommen bzw. Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung zu Recht als Nichterwerbstätiger. 3.1 Es ist weiter zu prüfen, ob die Ausgleichskasse zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Herabsetzung der Beiträge verneinte.