Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gilt jede Person, die keine Erwerbstätigkeit ausübt. Als Erwerbstätigkeit gilt eine Tätigkeit, die auf Erzielung von Einkommen gerichtet ist und zu einer Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führt (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenversicherung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 152). Das massgebende Einkommen bildet das Abgrenzungskriterium zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen. Zum massgebenden Lohn gehören alle Bezüge der arbeitnehmenden Person, die wirtschaftlich betrachtet mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen (KIESER, a.a.O., S. 83).