Auf den von der Ausgleichskasse festgelegten Beitragsstatus kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zurückgekommen werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er und seine Ehefrau seien nicht als Nichterwerbstätige, sondern als arbeitslose Personen zu erfassen, ist daher nicht näher zu prüfen. Der Verständlichkeit halber wird aber auf Folgendes hingewiesen: Im AHV-Beitragsrecht wird zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen unterschieden. Ein anderer Status existiert nicht. Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gilt jede Person, die keine Erwerbstätigkeit ausübt.