Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zung können in der Regel nur rechtskräftig festgesetzte Beitragsforderungen sein. Im Herabsetzungsverfahren können diese Forderungen nicht mehr überprüft werden (BGE 120 V 273 E. 4). Dies ist auch hier der Fall, nachdem der Präsident des Kantonsgerichts in seinem Urteil vom 7. Mai 2015 zum Schluss kam, dass die von der Ausgleichskasse verfügten Beiträge für das Jahr 2012 rechtens seien. Auf den von der Ausgleichskasse festgelegten Beitragsstatus kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zurückgekommen werden.