2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2016, mit welchem die Ausgleichskasse das Gesuch des Beschwerdeführers um Herabsetzung seiner AHV- Beiträge und derjenigen seiner Ehefrau für das Jahr 2012 ablehnte. Gegenstand der Herabset-