Vorliegend ist ein Entscheid der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft strittig, so dass die örtliche und gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auch die sachliche Zuständigkeit beim Kantonsgericht liegt. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Der vorliegend bestrittene Betrag erreicht diese Streitwertgrenze nicht, weshalb die Angelegenheit präsidial entschieden wird.