In seiner verbesserten Beschwerdeeingabe vom 11. Februar 2016 ersuchte er um Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge für das Beitragsjahr 2012. Er wies darauf hin, dass er und seine Ehefrau arbeitslos seien und deshalb nicht als Nichterwerbstätige qualifiziert werden könnten. Da sie sich in einer finanziellen Notlage befänden, könnten sie die geforderten AHV-Beiträge nicht bezahlen. D. In der Vernehmlassung vom 1. April 2016 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g :