C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 14. Januar 2016 bei der Ausgleichskasse Beschwerde, die am 15. Januar 2016 zuständigkeitshalber ans Kantonsgericht weitergeleitet wurde. Da die Beschwerde weder ein klares Rechtsbegehren noch eine ausreichende Begründung beinhaltete und ausserdem ungebührliche Ausführungen enthielt, wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung der Beschwerde aufgefordert. In seiner verbesserten Beschwerdeeingabe vom 11. Februar 2016 ersuchte er um Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge für das Beitragsjahr 2012.