Diese Verfügungen bestätigte die Ausgleichskasse mit Entscheiden vom 19. Dezember 2014. Die gegen diese Entscheide erhobene Beschwerde wies das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 7. Mai 2015 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Dabei stellte es fest, dass die Beiträge für das Jahr 2012 rechtmässig erhoben worden und deshalb geschuldet seien. Da die Beiträge für die Jahre 2013 und 2014 noch nicht rechtskräftig verfügt seien, könne diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.