{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-9_2016-06-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e5ffa3f-df48-4538-b719-3c75fb72df27&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433483", "Checksum": "06a7d80c8ce082ca98de93191276f2f8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-9_2016-06-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2db8bd9f-2576-438d-9f0c-eaded3f2c09f", "Checksum": "6e3d041c145a05cd058fd2be5b808137"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["710 16 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.06.2016 710 16 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenversicherung \r Rückweisung des Herabsetzungsgesuchs an Vorinstanz, da die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zur Beurteilung der finanziellen Notlage fehlerhaft ist"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:22:45", "Checksum": "2e3858d1ae217d5d0bf4c54758d35e8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.06.2016 710 16 9\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenversicherung \r Rückweisung des Herabsetzungsgesuchs an Vorinstanz, da die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zur Beurteilung der finanziellen Notlage fehlerhaft ist\n\n3.4 Die Ausgleichskasse führt zur Begründung der Ablehnung des Herabsetzungsgesuches an, dass gemäss der vom Beschwerdeführer vorgenommenen aktuellen Berechnung des\nbetreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 21. September 2015 keine finanzielle Notlage\nvorliege, weise er doch selbst eine \"Sanierungsrate\" (= Differenz zwischen Gesamteinkommen\nund erweitertem Existenzminimum) von Fr. 17'074.-- aus. Zwar müssten in dieser Berechnung\ndie Auslagen für die Kinderbetreuung aufgeführt werden. Es würde sich aber nichts daran ändern, dass unter Berücksichtigung dieser Auslagen immer noch ein erheblicher Einnahmenüberschuss bestehen würde. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Bei Überprüfung der Berechnung vom 21. September 2015 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer\nunter den Positionen \"Einkommen\", \"Mietzins\" und \"Krankenkasse\" Jahresbeträge und unter\nden Positionen \"monatlicher Grundbetrag\" und \"aktuelle Steuerpflichten\" Monatsbeträge einsetzte. Bei Umrechnung der monatlichen Beträge auf ein Jahr ergibt sich eine deutliche Unterdeckung von Fr. 22'910.90. Die Ausgleichskasse hat demnach das Herabsetzungsgesuch des\nBeschwerdeführers zu Unrecht wegen erheblichen Einnahmeüberschusses abgelehnt. Eine\nabschliessende Beurteilung des Herabsetzungsgesuchs des Beschwerdeführers ist jedoch\nnicht möglich, da die geltend gemachten Ausgaben und Einkommen bis auf die Steuerschulden\nanhand der Akten nicht überprüft werden können. Es wird Sache der Ausgleichskasse sein, die\nfür eine Überprüfung notwendigen Unterlagen zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums einzuholen.\n\n3.5 Als Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid\nvom 8. Januar 2016 aufzuheben ist. Die Angelegenheit ist zur Neuprüfung des Herabsetzungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 25. September 2015 und anschliessender erneuter Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.\n\n4. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.\n\n5.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni\n2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid\nherbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges\nBeweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger\nzur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern\num einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2).\n\n5.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom\n8. Januar 2016 aufgehoben und die Angelegenheit an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen wird, damit diese über das\nHerabsetzungsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. September\n2015 im Sinne der Erwägungen neu verfügt.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}