{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-9_2016-06-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e5ffa3f-df48-4538-b719-3c75fb72df27&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050704", "Checksum": "06a7d80c8ce082ca98de93191276f2f8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-9_2016-06-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2db8bd9f-2576-438d-9f0c-eaded3f2c09f", "Checksum": "6e3d041c145a05cd058fd2be5b808137"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.06.2016 710 16 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenversicherung \r Rückweisung des Herabsetzungsgesuchs an Vorinstanz, da die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zur Beurteilung der finanziellen Notlage fehlerhaft ist"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:32:08", "Checksum": "e7f09ccd313f51517acc538d455f6a55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.06.2016 710 16 9\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenversicherung \r Rückweisung des Herabsetzungsgesuchs an Vorinstanz, da die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zur Beurteilung der finanziellen Notlage fehlerhaft ist\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzung können in der Regel nur rechtskräftig festgesetzte Beitragsforderungen sein. Im Herabsetzungsverfahren können diese Forderungen nicht mehr überprüft werden (BGE 120 V 273 E. 4).\nDies ist auch hier der Fall, nachdem der Präsident des Kantonsgerichts in seinem Urteil vom\n7. Mai 2015 zum Schluss kam, dass die von der Ausgleichskasse verfügten Beiträge für das\nJahr 2012 rechtens seien. Auf den von der Ausgleichskasse festgelegten Beitragsstatus kann\ndeshalb im vorliegenden Verfahren nicht zurückgekommen werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er und seine Ehefrau seien nicht als Nichterwerbstätige, sondern als arbeitslose Personen zu erfassen, ist daher nicht näher zu prüfen. Der Verständlichkeit halber wird\naber auf Folgendes hingewiesen: Im AHV-Beitragsrecht wird zwischen Erwerbstätigen und\nNichterwerbstätigen unterschieden. Ein anderer Status existiert nicht. Als nichterwerbstätig im\nSinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gilt jede Person, die keine Erwerbstätigkeit ausübt. Als Erwerbstätigkeit gilt eine Tätigkeit, die auf Erzielung von Einkommen gerichtet ist und zu einer\nErhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führt (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenversicherung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 152). Das massgebende Einkommen bildet das Abgrenzungskriterium zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen. Zum massgebenden Lohn gehören alle Bezüge der arbeitnehmenden Person, die wirtschaftlich betrachtet\nmit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen (KIESER, a.a.O., S. 83). So bilden auch die\nvon der Arbeitslosenkasse an Versicherte ausgerichteten Leistungen wie z.B. Arbeitslosenentschädigungen in Form von Taggeldern (Art. 22a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG] vom 25. Juni 1982) und\nTaggelder während Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen (Art. 22a\nAbs. 1 AVIG) massgebenden Lohn im Sinne des AHVG. Aus den Akten geht hervor, dass der\nBeschwerdeführer erst Anfang 2015 sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldete. Es ist demnach davon auszugehen, dass er im hier massgebenden Beitragsjahr 2012 keine\nTaggelder der Arbeitslosenversicherung bezog; dies wird auch nicht geltend gemacht. Demzufolge qualifizierte die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zumindest für\ndas Beitragsjahr 2012 mangels Einkommen bzw. Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung zu Recht als Nichterwerbstätiger.\n\n3.1 Es ist weiter zu prüfen, ob die Ausgleichskasse zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Herabsetzung der Beiträge verneinte.\n\n3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG können Beiträge einer nichterwerbstätigen versicherten\nPerson, deren Bezahlung der beitragspflichtigen Person nicht zumutbar ist, auf begründetes\nGesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen\njedoch nicht geringer sein als der Mindestbetrag. Die versicherte Person, die Anspruch auf Herabsetzung des Beitrages erhebt, hat ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch und die zu\ndessen Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass ihr\ndie Bezahlung des vollen Betrages nicht zugemutet werden kann (Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947).\n\n3.3 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Herabsetzung der geschuldeten Beiträge nach\nArt. 11 Abs. 1 AHVG nur bei ausserordentlicher wirtschaftlicher Bedrängnis zulässig, weshalb\ndie Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung nur dann gegeben ist, wenn die vorhandenen\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nMittel den Notbedarf der beitragspflichtigen Person, der ihrem betreibungsrechtlichen Existenzminimum entspricht, nicht decken (BGE 120 V 274 E. 5a mit Hinweis). Ob eine Notlage\nbesteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des\nErwerbseinkommens zu beurteilen (BGE 104 V 61 E. 1a mit Hinweisen). Zu berücksichtigen\nsind somit auch die Vermögensverhältnisse der beitragspflichtigen Person. Verfügt diese über\nVermögenswerte, die blockiert sind, ist dies allein kein Grund für eine Herabsetzung, sondern\nallenfalls Anlass für die Gewährung eines Zahlungsaufschubs.\n\n"}