{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-9_2016-06-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e5ffa3f-df48-4538-b719-3c75fb72df27&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050704", "Checksum": "06a7d80c8ce082ca98de93191276f2f8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-9_2016-06-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2db8bd9f-2576-438d-9f0c-eaded3f2c09f", "Checksum": "6e3d041c145a05cd058fd2be5b808137"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.06.2016 710 16 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenversicherung \r Rückweisung des Herabsetzungsgesuchs an Vorinstanz, da die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zur Beurteilung der finanziellen Notlage fehlerhaft ist"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:32:08", "Checksum": "e7f09ccd313f51517acc538d455f6a55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.06.2016 710 16 9\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenversicherung \r Rückweisung des Herabsetzungsgesuchs an Vorinstanz, da die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zur Beurteilung der finanziellen Notlage fehlerhaft ist\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 10. Juni 2016 (710 16 9)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenversicherung\n\nRückweisung des Herabsetzungsgesuchs an Vorinstanz, da die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zur Beurteilung der finanziellen Notlage fehlerhaft\nist\n\nBesetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Beiträge\n\nA. Mit Verfügungen vom 10. Oktober 2014 verlangte die Ausgleichskasse Basel-\nLandschaft (Ausgleichskasse) von B.____ und A.____ Beiträge für Nichterwerbstätige für die\nZeit vom 1. September 2012 bis 31. Dezember 2012 in Höhe von je Fr. 588.70 (inkl. Verzugszinsen). Gleichzeitig forderte sie vom Ehepaar mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 Akontobeiträge für die Jahre 2013 und 2014 in Höhe von je Fr. 3'288.--. Diese Verfügungen bestätigte die\nAusgleichskasse mit Entscheiden vom 19. Dezember 2014. Die gegen diese Entscheide erhobene Beschwerde wies das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n(Kantonsgericht), mit Urteil vom 7. Mai 2015 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Dabei stellte es fest, dass die Beiträge für das Jahr 2012 rechtmässig erhoben worden und deshalb geschuldet seien. Da die Beiträge für die Jahre 2013 und 2014 noch nicht rechtskräftig\nverfügt seien, könne diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.\n\nB. Mit Schreiben vom 25. September 2015 ersuchte A._____ die Ausgleichskasse sinngemäss um Herabsetzung seiner Beiträge und derjenigen seiner Ehefrau für das Jahr 2012. Mit\nVerfügung am 5. November 2015 lehnte die Ausgleichskasse dieses Gesuch ab. Daran hielt die\nAusgleichskasse in ihrem Einspracheentscheid vom 8. Januar 2015 fest.\n\nC. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 14. Januar 2016 bei der Ausgleichskasse\nBeschwerde, die am 15. Januar 2016 zuständigkeitshalber ans Kantonsgericht weitergeleitet\nwurde. Da die Beschwerde weder ein klares Rechtsbegehren noch eine ausreichende Begründung beinhaltete und ausserdem ungebührliche Ausführungen enthielt, wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung der Beschwerde aufgefordert. In seiner verbesserten Beschwerdeeingabe vom 11. Februar 2016 ersuchte er um Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-\nBeiträge für das Beitragsjahr 2012. Er wies darauf hin, dass er und seine Ehefrau arbeitslos\nseien und deshalb nicht als Nichterwerbstätige qualifiziert werden könnten. Da sie sich in einer\nfinanziellen Notlage befänden, könnten sie die geforderten AHV-Beiträge nicht bezahlen.\n\nD. In der Vernehmlassung vom 1. April 2016 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung\nder Beschwerde.\n\nDer Präsident zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) vom 20. Dezember 1946 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen\nund Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen beim Versicherungsgericht am Ort der\nAusgleichskasse innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.\nVorliegend ist ein Entscheid der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft strittig, so\ndass die örtliche und gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auch die sachliche Zuständigkeit beim\nKantonsgericht liegt.\n\n1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts\nStreitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Der vorliegend\nbestrittene Betrag erreicht diese Streitwertgrenze nicht, weshalb die Angelegenheit präsidial\nentschieden wird.\n\n2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2016, mit welchem\ndie Ausgleichskasse das Gesuch des Beschwerdeführers um Herabsetzung seiner AHV-\nBeiträge und derjenigen seiner Ehefrau für das Jahr 2012 ablehnte. Gegenstand der Herabset-\n\n"}