Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht vom 10. Juni 2016 (710 16 9) ____________________________________________________________________ Alters- und Hinterlassenversicherung Rückweisung des Herabsetzungsgesuchs an Vorinstanz, da die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums zur Beurteilung der finanziellen Notlage fehlerhaft ist Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Beiträge A. Mit Verfügungen vom 10. Oktober 2014 verlangte die Ausgleichskasse Basel- Landschaft (Ausgleichskasse) von B.____ und A.____ Beiträge für Nichterwerbstätige für die Zeit vom 1. September 2012 bis 31. Dezember 2012 in Höhe von je Fr. 588.70 (inkl. Verzugs- zinsen). Gleichzeitig forderte sie vom Ehepaar mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 Akontobei- träge für die Jahre 2013 und 2014 in Höhe von je Fr. 3'288.--. Diese Verfügungen bestätigte die Ausgleichskasse mit Entscheiden vom 19. Dezember 2014. Die gegen diese Entscheide erho- bene Beschwerde wies das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 7. Mai 2015 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Da- bei stellte es fest, dass die Beiträge für das Jahr 2012 rechtmässig erhoben worden und des- halb geschuldet seien. Da die Beiträge für die Jahre 2013 und 2014 noch nicht rechtskräftig verfügt seien, könne diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. B. Mit Schreiben vom 25. September 2015 ersuchte A._____ die Ausgleichskasse sinn- gemäss um Herabsetzung seiner Beiträge und derjenigen seiner Ehefrau für das Jahr 2012. Mit Verfügung am 5. November 2015 lehnte die Ausgleichskasse dieses Gesuch ab. Daran hielt die Ausgleichskasse in ihrem Einspracheentscheid vom 8. Januar 2015 fest. C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 14. Januar 2016 bei der Ausgleichskasse Beschwerde, die am 15. Januar 2016 zuständigkeitshalber ans Kantonsgericht weitergeleitet wurde. Da die Beschwerde weder ein klares Rechtsbegehren noch eine ausreichende Begrün- dung beinhaltete und ausserdem ungebührliche Ausführungen enthielt, wurde der Beschwerde- führer zur Verbesserung der Beschwerde aufgefordert. In seiner verbesserten Beschwerdeein- gabe vom 11. Februar 2016 ersuchte er um Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge für das Beitragsjahr 2012. Er wies darauf hin, dass er und seine Ehefrau arbeitslos seien und deshalb nicht als Nichterwerbstätige qualifiziert werden könnten. Da sie sich in einer finanziellen Notlage befänden, könnten sie die geforderten AHV-Beiträge nicht bezahlen. D. In der Vernehmlassung vom 1. April 2016 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen beim Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Vorliegend ist ein Entscheid der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft strittig, so dass die örtliche und gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwal- tungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auch die sachliche Zuständigkeit beim Kantonsgericht liegt. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Der vorliegend bestrittene Betrag erreicht diese Streitwertgrenze nicht, weshalb die Angelegenheit präsidial entschieden wird. 2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2016, mit welchem die Ausgleichskasse das Gesuch des Beschwerdeführers um Herabsetzung seiner AHV- Beiträge und derjenigen seiner Ehefrau für das Jahr 2012 ablehnte. Gegenstand der Herabset- Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zung können in der Regel nur rechtskräftig festgesetzte Beitragsforderungen sein. Im Herabset- zungsverfahren können diese Forderungen nicht mehr überprüft werden (BGE 120 V 273 E. 4). Dies ist auch hier der Fall, nachdem der Präsident des Kantonsgerichts in seinem Urteil vom 7. Mai 2015 zum Schluss kam, dass die von der Ausgleichskasse verfügten Beiträge für das Jahr 2012 rechtens seien. Auf den von der Ausgleichskasse festgelegten Beitragsstatus kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zurückgekommen werden. Das Vorbringen des Be- schwerdeführers, er und seine Ehefrau seien nicht als Nichterwerbstätige, sondern als arbeits- lose Personen zu erfassen, ist daher nicht näher zu prüfen. Der Verständlichkeit halber wird aber auf Folgendes hingewiesen: Im AHV-Beitragsrecht wird zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen unterschieden. Ein anderer Status existiert nicht. Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gilt jede Person, die keine Erwerbstätigkeit ausübt. Als Er- werbstätigkeit gilt eine Tätigkeit, die auf Erzielung von Einkommen gerichtet ist und zu einer Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führt (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassen- versicherung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 152). Das massgebende Einkommen bildet das Ab- grenzungskriterium zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen. Zum massge- benden Lohn gehören alle Bezüge der arbeitnehmenden Person, die wirtschaftlich betrachtet mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen (KIESER, a.a.O., S. 83). So bilden auch die von der Arbeitslosenkasse an Versicherte ausgerichteten Leistungen wie z.B. Arbeitslosenent- schädigungen in Form von Taggeldern (Art. 22a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligato- rische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG] vom 25. Juni 1982) und Taggelder während Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen (Art. 22a Abs. 1 AVIG) massgebenden Lohn im Sinne des AHVG. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer erst Anfang 2015 sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmelde- te. Es ist demnach davon auszugehen, dass er im hier massgebenden Beitragsjahr 2012 keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog; dies wird auch nicht geltend gemacht. Demzu- folge qualifizierte die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zumindest für das Beitragsjahr 2012 mangels Einkommen bzw. Entschädigungen der Arbeitslosenversiche- rung zu Recht als Nichterwerbstätiger. 3.1 Es ist weiter zu prüfen, ob die Ausgleichskasse zu Recht das Gesuch des Beschwer- deführers um Herabsetzung der Beiträge verneinte. 3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG können Beiträge einer nichterwerbstätigen versicherten Person, deren Bezahlung der beitragspflichtigen Person nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbetrag. Die versicherte Person, die Anspruch auf Her- absetzung des Beitrages erhebt, hat ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch und die zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass ihr die Bezahlung des vollen Betrages nicht zugemutet werden kann (Art. 31 Abs. 1 der Verord- nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). 3.3 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Herabsetzung der geschuldeten Beiträge nach Art. 11 Abs. 1 AHVG nur bei ausserordentlicher wirtschaftlicher Bedrängnis zulässig, weshalb die Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung nur dann gegeben ist, wenn die vorhandenen Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mittel den Notbedarf der beitragspflichtigen Person, der ihrem betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum entspricht, nicht decken (BGE 120 V 274 E. 5a mit Hinweis). Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen (BGE 104 V 61 E. 1a mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind somit auch die Vermögensverhältnisse der beitragspflichtigen Person. Verfügt diese über Vermögenswerte, die blockiert sind, ist dies allein kein Grund für eine Herabsetzung, sondern allenfalls Anlass für die Gewährung eines Zahlungsaufschubs. 3.4 Die Ausgleichskasse führt zur Begründung der Ablehnung des Herabsetzungsgesu- ches an, dass gemäss der vom Beschwerdeführer vorgenommenen aktuellen Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 21. September 2015 keine finanzielle Notlage vorliege, weise er doch selbst eine "Sanierungsrate" (= Differenz zwischen Gesamteinkommen und erweitertem Existenzminimum) von Fr. 17'074.-- aus. Zwar müssten in dieser Berechnung die Auslagen für die Kinderbetreuung aufgeführt werden. Es würde sich aber nichts daran än- dern, dass unter Berücksichtigung dieser Auslagen immer noch ein erheblicher Einnahmen- überschuss bestehen würde. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Bei Überprü- fung der Berechnung vom 21. September 2015 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer unter den Positionen "Einkommen", "Mietzins" und "Krankenkasse" Jahresbeträge und unter den Positionen "monatlicher Grundbetrag" und "aktuelle Steuerpflichten" Monatsbeträge ein- setzte. Bei Umrechnung der monatlichen Beträge auf ein Jahr ergibt sich eine deutliche Unter- deckung von Fr. 22'910.90. Die Ausgleichskasse hat demnach das Herabsetzungsgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht wegen erheblichen Einnahmeüberschusses abgelehnt. Eine abschliessende Beurteilung des Herabsetzungsgesuchs des Beschwerdeführers ist jedoch nicht möglich, da die geltend gemachten Ausgaben und Einkommen bis auf die Steuerschulden anhand der Akten nicht überprüft werden können. Es wird Sache der Ausgleichskasse sein, die für eine Überprüfung notwendigen Unterlagen zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums einzuholen. 3.5 Als Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Januar 2016 aufzuheben ist. Die Angelegenheit ist zur Neuprüfung des Herabsetzungs- gesuchs des Beschwerdeführers vom 25. September 2015 und anschliessender erneuter Ver- fügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzu- heissen. 4. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Par- teien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu er- heben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. 5.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zuläs- sig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenent- scheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rück- weisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtli- chen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). 5.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischen- entscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Vo- raussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehen- de Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2016 aufgehoben und die Angelegenheit an die Ausgleichs- kasse Basel-Landschaft zurückgewiesen wird, damit diese über das Herabsetzungsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. September 2015 im Sinne der Erwägungen neu verfügt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht