7.3 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Kasse den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet hat, ihr Schadenersatz in der Höhe von CHF 12‘102.75 zu bezahlen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 25. Februar 2016 erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 8. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten des Prozesses können wettgeschlagen werden. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.