7.2 Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, die im Rahmen einer summarischen Prüfung von Amtes wegen für eine offensichtliche Unrichtigkeit der gestützt auf die beiden Verlustscheine vom 22. Juli 2015 berechneten Schadenersatzforderung sprechen würden (vgl. Beilagen 2 und 3 zur Vernehmlassung der Kasse vom 23. März 2016). Der Beschwerdeführer bringt denn auch weder gegen die geltend gemachte Schadenshöhe im Umfang von insgesamt CHF 12‘102.75 noch gegen die darauf basierenden Beitrags-Rechnungen der Kasse allfällige Einwände vor. Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung kann eine detaillierte Ausei-