6.4 Ausser den vorstehend genannten Einwendungen bringt der Beschwerdeführer keine Gründe vor, die geeignet wären, die Missachtung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht als persönlich entschuldbar erscheinen zu lassen. Die Akten enthalten ebenfalls keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die gegen eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers sprechen würden. Seine Haftung nach Art. 52 AHVG ist deshalb zu bejahen.