_ vom 5. Juli 2013, in Beilagen zur Beschwerde vom 25. Februar 2016). Auch wenn der ehemalige Geschäftsführer die Administration und die Erledigung der Post übernommen hat, hätte der Beschwerdeführer die Zahlung der Kassenrechnungen besser im Auge behalten müssen. Aus seiner Sicht mag es zwar nachvollziehbar erscheinen, die Schuld bei seinem ehemaligen Geschäftsführer zu sehen. In seiner formellen Organeigenschaft als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift kann sich der Beschwerdeführer jedoch nicht damit entlasten, sich ausschliesslich auf die Aufgaben auf dem Bau konzentriert zu haben.