Den Akten sind insbesondere keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten seines ehemaligen Geschäftsführers oder auf sonstige Täuschungshandlungen zivilrechtlicher Natur zu entnehmen. Eine seitens des Beschwerdeführers eingeleitete Anzeige zur Strafuntersuchung genügte im Gegenteil gerade nicht zur Eröffnung einer Untersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons D.____ vom 5. Juli 2013, in Beilagen zur Beschwerde vom 25. Februar 2016).