Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht tritts des Geschäftsführers Ende April 2012 gegenüber der Kasse noch keine Schulden aufgewiesen hat. Massgebend ist, dass der Beschwerdeführer seinen Geschäftsführer nicht genügend überwacht hat. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Übrigen vorbringt, vermag ihn ebenso wenig zu entlasten. Den Akten sind insbesondere keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten seines ehemaligen Geschäftsführers oder auf sonstige Täuschungshandlungen zivilrechtlicher Natur zu entnehmen.