6.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So wäre es ihm möglich gewesen, die Post kraft seiner im Handelsregister eingetragenen Organeigenschaft zunächst an ihn zustellen zu lassen, um sie erst danach an seinen Geschäftsführer weiterzuleiten. Ebenso hätte er sich bei der Kasse periodisch selbst über den Stand der Dinge erkundigen können. Da er seinen Geschäftsführer jedoch nur ungenügend überwacht hat, vermag deshalb nichts zu seiner Entlastung beizutragen, dass die unbezahlt gebliebenen Beitragsrechnungen teilweise noch aus einer Zeit stammen, in welcher der eingesetzte Geschäftsführer bereits nicht mehr für die B.____ GmbH tätig war.