Dies gilt umso mehr, weil es dem Beschwerdeführer als Vorsitzender der Geschäftsleitung schon rein formal oblag, seinen Geschäftsführer in den ihm übertragenen Belangen adäquat zu überwachen. Die Tatsache, dass dies unterblieb, ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerde als Grobfahrlässigkeit zu qualifizieren (vgl. oben, Erwägung 6.1 a. E.).