Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die erwähnte Rechtsprechung rigide Konsequenzen haben kann. Ebenso wenig verkennt es die persönlich schwierige Situation des Beschwerdeführers, der sich im Vertrauen in seinen für administrative Belange eingesetzten Geschäftsführer derweil um bauliche Arbeiten gekümmert hat. Darin allerdings – wie der Beschwerdeführer vorbringt – blosse Naivität erkennen zu wollen, widerspräche der massgebenden Rechtsprechung des Bundesgerichts.