Insbesondere gehörte dazu auch die Kontrolle und Überwachung bezüglich der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Kasse (vgl. oben, Erwägung 4.2.1 ff). Bei Aufwendung gehöriger Sorgfalt im Sinne der dargelegten Rechtsprechung hätte der Beschwerdeführer mit anderen Worten früher die Nichtbezahlung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge erkennen, selbst dagegen vorgehen und allfällige Massnahmen treffen müssen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die erwähnte Rechtsprechung rigide Konsequenzen haben kann.