In Anbetracht dieser Tatsache musste vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bzw. als Vorsitzender der Geschäftsführung der B.____ GmbH die Übersicht über alle Belange sowie über sämtliche Geschäfte der Unternehmung verlangt werden. Insbesondere gehörte dazu auch die Kontrolle und Überwachung bezüglich der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Kasse (vgl. oben, Erwägung 4.2.1 ff).