6.2 Bei der B.____ GmbH handelte es sich um eine sehr kleine und deshalb überschaubar organisierte Unternehmung mit einer ausserordentlich einfachen Verwaltungsstruktur. So waren der Beschwerdeführer und in der Zeit vom 20. April 2012 bis Ende Juli 2013 sein Geschäftsführer nicht nur die einzigen Organe, sondern offenbar auch die einzigen, ständigen Arbeitnehmer. In Anbetracht dieser Tatsache musste vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bzw. als Vorsitzender der Geschäftsführung der B.____ GmbH die Übersicht über alle Belange sowie über sämtliche Geschäfte der Unternehmung verlangt werden.