Das damalige EVG (seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen) betonte in seiner - zur Organhaftung bei der Aktiengesellschaft entwickelten - Rechtsprechung regelmässig, dass an die Sorgfaltspflicht der Organe grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (ZAK 1985 S. 620). Im Übrigen ist vom Leitsatz des damaligen EVG auszugehen, welches grobe Fahrlässigkeit dann annimmt, "wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen.“