6.1 Zu beachten ist, dass nicht jedes der Gesellschaft anzulastende Verschulden auch ein solches ihrer Organe ist. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der juristischen Person einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche respektive faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Das damalige EVG (seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen) betonte in seiner - zur Organhaftung bei der Aktiengesellschaft entwickelten - Rechtsprechung regelmässig, dass an die Sorgfaltspflicht der Organe grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (ZAK 1985 S. 620).