5.4 Dem Handelsregisterauszug kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der B.____ GmbH seit der Gründung stets als Gesellschafter mit einer Stammeinlage von CHF 20‘000.— sowie als Geschäftsführer bzw. als Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschriftsberechtigung eingetragen war. Damit unterstand er offensichtlich einer formellen Organhaftung.