Demgegenüber können Gesellschafter einer GmbH von Gesetzes wegen die Geschäftsführung als Ganzes übertragen (Drittorganschaft nach Art. 812 OR). Für auf diese Weise eingesetzte Geschäftsführer gelten die Verantwortlichkeitsvorschriften von geschäftsführenden Gesellschaftern (Art. 812 Abs. 2 OR). Mithin können Geschäftsführer einer AG, die nicht zugleich Verwaltungsräte sind, nicht mit denjenigen einer GmbH verglichen werden, welche nicht Gesellschafter sind. Die Verantwortlichkeit der Geschäftsführung bei der GmbH geht weiter, weshalb es sich - so die Folgerung des Bundesgerichts - rechtfertigt, sie auch der formellen Organhaftung zu unterstellen (AHI-Praxis 2002 S. 173 E. 3c).