5.2 Bei der Prüfung der Organhaftung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist zu beachten, dass die GmbH grundsätzlich eine dreiteilige Organisation aufweist: Von Gesetzes wegen sind als Organe die Gesellschafterversammlung (Art. 808 ff. OR), die Geschäftsführung und Vertretung (durch alle Gesellschafter [sog. Selbstorganschaft] bzw. durch einzelne Gesellschafter oder durch Dritte [sog. Drittorganschaft], Art. 811 ff. OR) sowie die Kontrolle (entweder durch die nicht geschäftsführenden Gesellschafter oder durch eine Kontrollstelle, Art. 819 OR) vorgesehen. Grundsätzlich sieht das Gesetz in Art. 811 Abs. 1 OR die Selbstorganschaft