Nr. 70 S. 214 E. 5). Etwas anderes würde einzig gelten, wenn die Firma mit der Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge die Existenz des Unternehmens hätte retten können oder wenn sie mindestens im Zeitpunkt des Entscheides über die Nichtbezahlung - oder besser über die Rückstellung der Beiträge - aufgrund objektiver Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit hätte rechnen dürfen, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (Urteil des EVG vom 19. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3 mit Hinweis auf BGE 108 V 188 E. 2, bestätigt in BGE 121 V 243; vgl. auch NUSSBAUMER, Haftung des Verwaltungsrates, S. 1078 mit Hinweisen).