Der von der Kasse eingereichte Kontoauszug belegt (vgl. Beilage 1 zur Eingabe der Kasse vom 4. April 2016), dass die B.____ GmbH die von ihr geschuldeten Beiträge in den rund zwei Jahren vor der Konkurseröffnung nur unvollständig und äusserst schleppend bzw. überhaupt nicht mehr bezahlt hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätte die Firma aber trotz finanzieller Schwierigkeiten grundsätzlich nur so viel Lohn ausbezahlen dürfen, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt gewesen wären (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]; heute: Bundesgericht) vom 19. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5).