Unbesehen der Tatsache, dass den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge auch noch weitere andere Kreditoren zu befriedigen gewesen wären, erhellt damit, dass spätestens Ende September 2014 keine genügenden Aktiven vorhanden waren, um das Fortbestehen der B.____ sicherzustellen (vgl. KURT AMONN/FRIDOLIN W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2008, S. 398). Im Zeitpunkt der Liquidation seiner Firma standen somit entgegen der von ihm vertretenen Auffassung auch nicht genügend Mittel zur Bezahlung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zur Verfügung.