Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2.2 In seiner Stellungnahme zu Handen der Kasse vom 17. Juli 2015 (vgl. Deckblatt in Sammelbeilage zur Beschwerde) hatte der Beschwerdeführer allerdings noch die Auffassung vertreten, dass durch die Eröffnung des Konkurses die letzten CHF 8‘000.— für eine unnötige Konkurseröffnung verbraucht worden seien. Damit hat er sich sinngemäss auf den Standpunkt gestellt, dass zu diesem Zeitpunkt noch genügend Guthaben für die Bezahlung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge vorhanden gewesen wäre und er mit der Zeit alles bezahlt hätte, wäre über die B.__