4.2.1 Der Beschwerdeführer macht nichts geltend, was für die Entlastung seiner ehemaligen Firma als juristische Person von Belang wäre. Soweit er in seiner Beschwerde vom 25. Februar 2016 ausführt, dass der vorübergehend als Geschäftsführer eingesetzte C.____ für den eingeklagten Schaden verantwortlich sei, beziehen sich seine diesbezüglichen Vorbringen auf persönliche Exkulpationsgründe, auf welche in der Folge in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist (vgl. nachfolgende Erwägungen 6.1 ff.).